Leistungen

EU-Mobilitätspaket 1

  1. Mehr Fairness und Wettbewerb im europäischen Güterkraftverkehrsmarkt, wodurch der faire Wettbewerb zwischen den Unternehmen gefördert und gegen sogenannte Briefkastenfirmen vorgegangen wird.
  2. Bessere Arbeitsbedingungen für Fahrer, insbesondere gerechtere Löhne; hinzu kommen flexiblere Lenk- und Ruhezeiten. So können die Fahrer in regelmäßigen Abständen in ihr Herkunftsland zurückkehren.
  3. Effizientere Umsetzung aller EU-Rechtsvorschriften, die die folgenden Themen betreffen:
    • Die vom Tachographen zu erfassenden Daten.
    • Welche Fahrzeuge mit Tachographen auszustatten sind.
    • Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.
  • Ein Fahrzeug, das nach Juli 2019 zugelassen wurde, ist bereits mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version ausgestattet.
  • Wenn bereits ein intelligenter Tachograph der ersten Version installiert ist, müssen Sie bis zum 20. August 2025 nachgerüstet haben. Sprich: Ein intelligenter Tachograph der zweiten Version muss dann eingebaut sein.
  • Wenn Ihre Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen (d. h. „nicht-intelligenten“) Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, müssen Sie diesen bis Ende 2024 durch einen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzen.
  • Wenn es sich bei Ihren Fahrzeugen um Transporter mit einem Gewicht von über 2,5 Tonnen für den grenzüberschreitenden Verkehr handelt, müssen sie ab 1. Juli 2026 mit dem intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet werden.
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Das EU-Mobilitätspaket 1 betrifft hauptsächlich drei zentrale Vorschriften, an denen wichtige Änderungen vorgenommen werden:

  1. Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten.
  2. Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern.
  3. Verordnung über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt.

Seit März 2022 und aufgrund der Änderungen im Rahmen des EU-Mobilitätspakets 1:

  1. Ihre Fahrer müssen alle drei bis vier Wochen in ihr Heimatland zurückkehren.
  2. Außerdem müssen die für den internationalen Güterverkehr genutzten Fahrzeuge alle acht Wochen in ihr Zulassungsland zurückkehren.

Eine der wichtigsten Änderungen des EU-Mobilitätspakets 1 ist die Begrenzung der Kabotage, die am 21. Februar 2022 in Kraft trat.

  • Seit 21. Februar 2022 dürfen innerhalb von sieben Tagen höchstens drei Kabotage-Fahrten durchgeführt werden.
  • Zusätzlich ist eine sogenannte „Cooling-off-Phase“ von vier Tagen vorgeschrieben, in der keine Beförderung im selben Land erlaubt ist.
  • Die neue Regelung verlangt, dass der Fahrer spätestens alle vier Wochen in sein Heimatland zurückkehrt.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs alle acht Wochen.

Der Bußgeldkatalog wurde angepasst, um die in den EU-Vorschriften aufgeführten Verstöße aufzunehmen und die Höhe der Strafen zu vereinheitlichen.
Ebenso wurden Regeln und Verfahren zur Stilllegung von Fahrzeugen definiert und die Bußgelder für Überladungen verschärft. Zudem kann bei Aberkennung der Zuverlässigkeit eine weitere Tätigkeit untersagt werden.

  1. Ihre Fahrzeuge müssen mit einem intelligenten digitalen Tachographen ausgestattet sein.
  2. Sie müssen die neuen Rechtsvorschriften in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
  3. Hilfreiche Dokumentation der Be- und Entladevorgänge im internationalen Transport, egal wo sich das Fahrzeug aufhält.

Nach den Neuzulassungen müssen bis zum 19. 08. 2025 auch alle zugelassenen Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr noch mit einem intelligenten Tachographen (Gen2) der ersten Version fahren, mit dem neuen Fahrtenschreiber in seiner zweiten Version ausgestattet worden sein. Das bedeutet, dass die Nachrüstung mit einem DTCO® 4.1 bis zu diesem Termin erfolgt sein muss.

Aber auch jetzt besteht schon Handlungsbedarf. Nämlich für alle, die heute noch mit einem analogen oder älteren digitalen Tachographen (Gen1) fahren. Denn auf den neuesten Tachographen in der 2. Version müssen diese Fahr zeuge bereits bis zum 31. 12. 2024 um gerüstet sein, wenn sie im grenzüberschreitenden Verkehr fahren sollen.

Seit dem 15. Juni 2019 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge in den EU-Staaten mit einem intelligenten digitalen Tachographen ausgestattet sein.
Wenn Sie also im internationalen Güterverkehr tätig sind, müssen Ihre Fahrzeuge, früher oder später, mit einem intelligenten Tachographen der 2. Generation, Version 2 ausgestattet sein.

Der neue DTCO 4.1 ist in der Lage, Grenzübergänge eines Fahrzeuges zu erkennen und zu speichern. Das Gerät kann zudem die Position und Zeit beim Be- und Entladevorgang protokollieren und die Angaben zusammen mit den Fahrer- und Fahrzeugdaten mindestens so lange aufzeichnen, wie es die aktuelle Regelung verlangt. Der DTCO 4.1 kann zuverlässige Daten für noch effizientere Verkehrs- und Handelskontrollen noch sicherer liefern.

  • Ein Fahrzeug, das nach Juli 2019 zugelassen wurde, ist bereits mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version ausgestattet.
  • Wenn bereits ein intelligenter Tachograph der ersten Version installiert ist, müssen Sie bis zum 20. August 2025 nachgerüstet haben. Sprich: Ein intelligenter Tachograph der zweiten Version muss dann eingebaut sein.
  • Wenn Ihre Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen (d. h. „nicht-intelligenten“) Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, müssen Sie diesen bis Ende 2024 durch einen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzen.
  • Wenn es sich bei Ihren Fahrzeugen um Transporter mit einem Gewicht von über 2,5 Tonnen für den grenzüberschreitenden Verkehr handelt, müssen sie ab 1. Juli 2026 mit dem intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet werden.
Zeitplan für die Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation

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